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14.02.2023

«Je konkreter, umso besser abgesichert»

Zahlreiche Interessierte: Kesb-Präsident Martin Hutter referiert über die  Patientenverfügung und den Vorsorgeauftrag.
Zahlreiche Interessierte: Kesb-Präsident Martin Hutter referiert über die Patientenverfügung und den Vorsorgeauftrag. Bild: Pressedienst
Ein Vortrag zum Thema «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» hat bei den Mitgliedern des Vereins «Senioren für Senioren Sargans» grosses Interesse geweckt. Referent war Kesb-Präsident Martin Hutter.

Im Namen des Vereins «Senioren für Senioren Sargans» begrüsste Vorstandsmitglied Werner Wüst rund 100 anwesende Vereinsmitglieder. Speziell willkommen hiess er Martin Hutter, Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Sarganserland, als äusserst kompetenten Referenten.

Zum Einstieg ins Referat bezüglich der eigenen Vorsorge im Ernstfall zeigte Hutter anhand eines Fallbeispiels auf, wie wichtig es ist, sich frühzeitig mit der eigenen Endlichkeit zu befassen. Mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag könne selbstbestimmt vorgesorgt werden für den Fall einer Urteilsunfähigkeit infolge einer schweren Krankheit oder eines Unfalles. Der Referent ging auf alle wichtigen Aspekte des Erwachsenenschutzrechtes und der Vorsorgemöglichkeiten ein. Beispielsweise erklärte er, dass, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung bestünden, der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Partner oder die eingetra-gene Partnerin ein Vertretungsrecht habe.

Patientenverfügung

Die Anwesenden erfuhren dann, dass in einer Patientenverfügung eine urteilsfähige Person im Voraus bestimmen könne, was geschehen soll, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihre Wünsche zu äussern – zum Beispiel, wenn sie nach einem schweren Unfall im Koma liegt, einen Hirnschlag erlitten hat oder vor lauter Schmerzen unfähig ist, einen klaren Gedanken zu fassen.

Die Patientenverfügung erleichtere es Angehörigen und Ärzten, schwierige Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen. Und das ärztliche Personal fühle sich sicherer in der Betreuung, weil es wisse, dass diese den tatsächlichen Wünschen des Patienten entspricht. In der Patientenverfügung sollen die gewünschten medizinischen Massnahmen möglichst präzise und nachvollziehbar formuliert festgehalten werden. Und sie soll an einem gut auffindbaren Ort deponiert sein, damit sie die gewünschte Wirkung entfalten kann, sobald die eigene Urteilsunfähigkeit eintritt.

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag schaffe der Auftraggeber Klarheit darüber, wer für ihn einspringen, wer ihn in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten soll, wenn er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, so der Referent weiter. Darin können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, die stellvertretend für ihn entscheiden.

Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn der Auftraggeber aufgrund einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder fortgeschrittenen Alters (Demenz oder Alzheimer) urteilsunfähig ist. Im Vorsorgeauftrag können die folgenden Bereiche geregelt werden: alles, was mit der Persönlichkeit zusammenhängt, beispielsweise Wohnen oder das Öffnen der Post. Auch die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr kann dort festgehalten werden.

Allgemein gelte: Je konkreter und ausführlicher der Vorsorgeauftrag verfasst ist, umso besser die Absicherung. Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen oder öffentlich beurkundet werden. Hinterlegt werden kann der Vorsorgeauftrag beim Amtsnotariat St. Gallen.

Nach Beantwortung der Fragen aus dem Publikum wurde der sehr kompetente und interessante Vortrag von Martin Hutter mit grossem Applaus verdankt. Ein Handout der Präsentation sowie ein ausführlicher Bericht sind auf der Website des Vereins «Senioren für Senioren Sargans» aufgeschaltet. (pd)

www.sfs-sargans.ch

sardona24 / Vilan24